Eingangsformel SeeAZV

Auf Grund des § 15 Absatz 3a des Arbeitszeitgesetzes, der durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.