§ 7 SeeAZV — Gesundheitsschutz
Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, durch besondere Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.