Anlage 7 See-BV — (zu § 39)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 495)
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
1.
Kommunikation,
2.
Schiffsbetriebstechnik,
3.
Instandhaltung,
4.
Elektrotechnik, Leittechnik,
5.
Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.