Anlage 7 See-BV — (zu § 39)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 495)

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.

Kommunikation,

2.

Schiffsbetriebstechnik,

3.

Instandhaltung,

4.

Elektrotechnik, Leittechnik,

5.

Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.