§ 61 See-BV — Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Zuständigkeiten und Befugnisse nach Maßgabe des Seefischereigesetzes und anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung von Berechtigungen oder Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§ 56 bis 59 unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.