§ 17 SEBG — Niederschrift
In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen
1.
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,
2.
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und
3.
die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.