§ 2 SchuTSEV — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1.
ist „Betreiber“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über eine Telekommunikationsanlage oder ein Telekommunikationsnetz hat;
2.
ist „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nummer 65 des Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes genutzt wird;
3.
sind „Störaussendungen“ von einem leitungsgeführten elektrischen Nutzsignal verursachte elektromagnetische Energieanteile, die den Leiter durch Induktion, Influenz oder Strahlungskopplung unerwünscht verlassen und den Funkverkehr störend beeinträchtigen können.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.