§ 1 SchuTSEV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung besonderer Maßnahmen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zum Schutz von
1.
Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, und
2.
öffentlichen Telekommunikationsnetzenvor elektromagnetischen Störungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.