Eingangsformel SchuldSaarUmstV

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Regierung des Saarlandes:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.