§ 6 SchuldSaarUmstV

Vollstreckungstitel, die auf einen der Umstellung unterliegenden Geldbetrag lauten, sind in Deutscher Mark zu vollstrecken. Über Einwendungen des Gläubigers oder des Schuldners gegen die Berechnung des in Deutscher Mark beizutreibenden Betrages entscheidet das Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung des § 766 der Zivilprozeßordnung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.