§ 7 SchRegO
Jedes Schiff erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle im Schiffsregister (Registerblatt). Das Registerblatt ist für das Schiff als das Schiffsregister anzusehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.