§ 11 SchRegO

(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:

1.

der Name des Schiffs;

2.

die Gattung und der Hauptbaustoff;

3.

der Heimathafen;

4.

der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

5.

die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;

6.

der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;

7.

der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;

8.

die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;

9.

bei einer Reederei der Korrespondentreeder;

10.

im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.

(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.