§ 50 SchRegO

(1) Ein Recht, eine Vormerkung, ein Widerspruch oder eine Verfügungsbeschränkung wird durch Eintragung eines Löschungsvermerks gelöscht.

(2) Wird bei der Übertragung eines Schiffs auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es als gelöscht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.