§ 39 SchRegO
Erklärungen, durch die ein Eintragsantrag zurückgenommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der in § 37 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.