§ 1 SchoMstrV — Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schornsteinfeger-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.