Anlage SchLichtReklAusbV — (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 497 - 502)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

a)

Untergründe prüfen und vorbehandeln

b)

Applikationsverfahren auswählen

c)

Beschichtungsaufbau festlegen

d)

Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren beschichten

e)

Folien zweidimensional verkleben

f)

Folienapplikationen entfernen9

2Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

a)

Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Malen, Schreiben und Schneiden, manuell und rechnergestützt herstellen

b)

Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell und rechnergestützt herstellen8

3Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

a)

Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe, Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach Art und Struktur bestimmen

b)

Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Abkanten, umformen

c)

Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Fräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennen

d)

Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Nieten, kaltfügen

e)

Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungsmittel, verarbeiten

f)

Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten

g)

Oberflächen polieren und schützen11

4Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)

a)

Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen

b)

Produktionsprozesse überwachen

c)

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen pflegen, warten und instand halten

d)

Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen3

5Anwenden von Drucktechniken

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

a)

Digitaldruckverfahren anwenden

b)

Druckvorlagen und -daten manuell und rechnergestützt erstellen

c)

Software der Druckvorstufe anwenden

d)

Farben andrucken und Farbwerte prüfen5

6Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

a)

Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erkennen und beachten

b)

Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Stromlaufpläne lesen und anwenden

c)

Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kommunikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen auswählen, verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften beachten

d)

Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der Energieeffizienz auswählen und unter Berücksichtigung der Konformität einbauen

e)

Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten

f)

Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte unterscheiden9

7Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)

a)

be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und Fassadenbeschriftungen, fertigen6

b)

Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be- und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung von Profilkennzahlen und Bauformen zusammenbauen

c)

Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung von statischen Berechnungen und Plänen erstellen

d)

be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellen

e)

Messe- und Ausstellungsstände herstellen

f)

mobile Werbeträger herstellen19

8Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)

a)

Befestigungsuntergründe beurteilen, Tragfähigkeit der Befestigungsflächen prüfen

b)

zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und verbinden4

c)

Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und Verbindungsmittel auswählen

d)

mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren und sichern

e)

dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen und verbinden7

9Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)

a)

Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren

b)

Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen beseitigen, Maßnahmen dokumentieren

c)

Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung sicherstellen9

10Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)

a)

Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen, manuell und rechnergestützt darstellen

b)

Vektorisierungen durchführen

c)

Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme anwenden

d)

Kreativtechniken einsetzen

e)

Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbesondere Typografie und Farbe, anwenden7

f)

Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrecht beachten2

11Beraten von Kunden

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)

a)

kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen

b)

Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestaltungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstimmen

c)

Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden abstimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln5

12Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)

a)

Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unterhalten und räumen

b)

persönliche Schutzausrüstungen auswählen und einsetzen2

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten

1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

a)

Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Messgeräte handhaben

b)

Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Datenübertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnen

c)

Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter einstellen

d)

Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel, elektrische und elektronische Betriebsgeräte, Sicherungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren

e)

Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren

f)

leitende Verbindungen in Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich herstellen, Normen und Vorschriften beachten

g)

Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorgegebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen, Normen und Vorschriften beachten14

2Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)

a)

Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Tragkonstruktionen befestigen

b)

Anlagen aufstellen

c)

Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen8

d)

Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen

e)

Anlagen in Betrieb nehmen

3Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)

a)

Anlagenteile und Baugruppen prüfen

b)

Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere durch Sichtkontrollen und Messen, durchführen

c)

Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingrenzen, beheben und dokumentieren

d)

Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten

e)

Reparaturlisten erstellen9

4Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)

a)

Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauen

b)

Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transportwege festlegen

c)

Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, sichern und transportieren4

2. Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

a)

Folien dreidimensional verkleben

b)

Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits- und Oberflächenschutzfolien, verkleben

c)

Textilien nach Eigenschaften bestimmen

d)

Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwenden

e)

Transfers herstellen und übertragen10

2Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

a)

Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, manuell herstellen

b)

Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und Glanzverfahren anwenden9

3Anwenden von Drucktechniken

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

a)

Farbräume bestimmen und Farbmanagementsysteme anwenden

b)

Druckprodukte konfektionieren, schützen und veredeln6

4Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)

a)

Präsentationsmodelle und Muster herstellen

b)

räumliche Darstellungen von Kommunikations- und Werbeanlagen rechnergestützt entwerfen

c)

Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben umsetzen

d)

Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzen

e)

Stilepochen und -elemente berücksichtigen10

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung

nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend

der gesamten

Ausbildung

zu vermitteln

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes

erläutern

b)

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

c)

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)

a)

Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

b)

Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern

c)

Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen

d)

Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen, bereitstellen und lagern3

e)

Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen

f)

Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und dokumentieren3

6Betriebliche und technische Kommunikation

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)

a)

Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten

b)

Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwenden

c)

Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden

d)

digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln und auswerten3

e)

Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen2

7Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)

a)

Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Betriebs- und Arbeitsanweisungen handhaben

b)

Skizzen und technische Zeichnungen erstellen

c)

Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen2

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8)

a)

Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen

b)

Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren

c)

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen2

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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