§ 1 SchLichtReklAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Schilder- und Lichtreklameherstellers und der Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 53, Schilder- und Lichtreklamehersteller, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.