§ 4 SchKfmAusbV 2004 — Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Der Ausbildungsbetrieb:

1.1

Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2

Berufsbildung,

1.3

Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,

1.4

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5

Umweltschutz;

2.

Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:

2.1

Arbeitsorganisation und Kooperation,

2.2

Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3

Datenschutz und Datensicherung;

3.

Fachbezogenes Englisch;

4.

Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

4.1

Betriebliches Rechnungswesen,

4.2

Kosten- und Leistungsrechnung,

4.3

Controlling;

5.

Marketing;

6.

Klarierung;

7.

Einsatz und Disposition von Seeschiffen;

8.

Seeverkehrslogistik;

9.

Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

in der Fachrichtung Linienfahrt:

1.1

Marktbeobachtung und Marktanalyse,

1.2

Intermodale Transporte,

1.3

Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,

1.4

Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung;

2.

in der Fachrichtung Trampfahrt:

2.1

Markbeobachtung und Marktanalyse,

2.2

Befrachtung,

2.3

Projektlogistik.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.