§ 1 SchKfmAusbV 2004 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Linienfahrt und
2.
Trampfahrt gewählt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.