§ 1 SchKfmAusbV 2004 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.

Linienfahrt und

2.

Trampfahrt gewählt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.