§ 18 SchiedsAmtsO
Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.