§ 1 SchiedsAmtsO
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Landes- und Bundesschiedsämter sowie für die sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien und das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gleichermaßen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.