§ 9 SchAusrV — Ausnahmen für nicht verfügbare Ausrüstung

(1) Ist eine bestimmte Schiffsausrüstung, die § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, mit Steuerrad-Kennzeichen auf dem Markt nicht verfügbar, kann die zuständige Behörde die Ausrüstung eines Schiffes mit anderer Schiffsausrüstung zulassen, wenn die Ausrüstung den Anforderungen nach § 4 weitestgehend entspricht.

(2) Für Schiffsausrüstung nach Absatz 1 stellt die zuständige Behörde eine vorläufige Zulassungsbescheinigung mit folgenden Informationen aus:

1.

die Angabe der mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehenen Ausrüstung, die ersetzt werden soll,

2.

der Hinweis darauf, dass die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht verfügbar ist,

3.

die Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen, anhand derer die Ausrüstung zugelassen wurde, und

4.

die zugrunde gelegten Prüfnormen.

(3) Die zuständige Behörde hat die Europäische Kommission über die Ausstellung der vorläufigen Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 zu unterrichten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.