§ 3 SAZV — Zuständigkeit

Für Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.