Eingangsformel SatDSiV

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) und auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Satellitendatensicherheitsgesetzes im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.