§ 4 SanDVergV — Gesamtzeit
Die berücksichtigten Zeiten eines Kalendermonats sind zu addieren und danach auf volle Stunden zu runden (Gesamtzeit). Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.