§ 31 SAG — Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
(1) Die Geschäftsleitung entscheidet über die beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1. Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren.
(2) Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.