§ 21 SAG — Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.