§ 2 SachenR-DV — Geltung des Bescheinigungsverfahrens
Die verwaltungstechnischen Voraussetzungen für das Bescheinigungsverfahren nach § 9 Abs. 4 bis 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes liegen bei den in Absatz 9 Satz 1 dieses Gesetzes bezeichneten Anlagen vor.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.