§ 11 SachenR-DV — Anwendungsregelung für Energieanlagen
Die §§ 6 bis 10 sind von dem Tage an auf Energieanlagen anzuwenden, an dem in dem jeweiligen Land die Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes in Kraft tritt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.