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Startseite › Gesetze › SaatG › § 62a
SaatG
  1. Abschnitt 1 · Saatgutordnung
  2. Unterabschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. § 3 Inverkehrbringen von Saatgut
  6. § 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial
  7. § 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen
  8. Unterabschnitt 2 · Anerkanntes Saatgut
  9. § 4 Voraussetzungen für die Anerkennung
  10. § 5 Ausführungsvorschriften für die Anerkennung
  11. § 6 Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit
  12. § 7 Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte
  13. § 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers
  14. § 9 Nachprüfung
  15. § 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut
  16. Unterabschnitt 3 · Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut
  17. § 11 Ermächtigungen
  18. § 12 Standardsaatgut
  19. § 13 Handelssaatgut
  20. § 14 Behelfssaatgut
  21. Unterabschnitt 3a · Vermehrungsmaterial
  22. § 14a Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial
  23. § 14b Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst
  24. Unterabschnitt 4 · Einfuhr und Ausfuhr
  25. § 15 Einfuhr von Saatgut
  26. § 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial
  27. § 16 Gleichstellungen
  28. § 17 Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel
  29. § 18 Ausnahmen
  30. § 19 Überwachung der Einfuhr
  31. § 19a Ausfuhr von Vermehrungsmaterial
  32. Unterabschnitt 5 · Kennzeichnung, Verpackung
  33. § 20 Angabe der Sortenbezeichnung
  34. § 21 Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
  35. § 22 Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
  36. § 22a Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial
  37. Unterabschnitt 6 · Verbot der Irreführung, Gewährleistung
  38. § 23 Verbot der Irreführung
  39. § 24
  40. Unterabschnitt 7 · Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
  41. § 25 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
  42. § 26 Saatgutmischungen
  43. § 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht
  44. § 28 Durchführung in den Ländern
  45. § 29 Geschlossene Anbaugebiete
  46. Abschnitt 2 · Sortenordnung
  47. Unterabschnitt 1 · Sortenzulassung
  48. § 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung
  49. § 31 Unterscheidbarkeit
  50. § 32 Homogenität
  51. § 33 Beständigkeit
  52. § 34 Landeskultureller Wert
  53. § 35 Sortenbezeichnung
  54. § 36 Dauer der Sortenzulassung
  55. Unterabschnitt 2 · Bundessortenamt
  56. § 37 Aufgaben
  57. § 38 Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse
  58. § 39 Zusammensetzung der Sortenausschüsse
  59. § 40 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
  60. Unterabschnitt 3 · Verfahren vor dem Bundessortenamt
  61. § 41 Förmliches Verwaltungsverfahren
  62. § 42 Antrag auf Sortenzulassung
  63. § 43 Bekanntmachung des Antrags auf Sortenzulassung
  64. § 44 Prüfung
  65. § 45 Säumnis
  66. § 46 Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter
  67. § 47 Sortenliste
  68. § 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung
  69. § 49 Einsichtnahme
  70. § 50 Sortenerhaltung
  71. § 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten
  72. § 51 Änderung der Sortenbezeichnung
  73. § 52 Beendigung der Sortenzulassung
  74. § 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften
  75. § 54 Gebühren
  76. Unterabschnitt 4 · In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten
  77. § 55
  78. Abschnitt 3 · Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
  79. § 56 Beschreibende Sortenliste
  80. § 57 Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen
  81. § 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis
  82. Abschnitt 4 · Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
  83. § 58 Ausschluss der Berufung
  84. § 59 Auskunftspflicht
  85. § 59a Übermittlung von Daten
  86. § 60 Ordnungswidrigkeiten
  87. Abschnitt 5 · Schlussvorschriften
  88. § 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
  89. § 61a Sonderregelung für Rebenpflanzgut
  90. § 62 Übergangsvorschrift
  91. § 62a
  92. § 63
Saatgutverkehrsgesetz *

§ 62a SaatG

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 62
Übergangsvorschrift
Inhaltsverzeichnis
SaatG
Nächste Vorschrift →
§ 63

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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