§ 46 SaatG — Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter
Wird im Falle des § 42 Abs. 2 Nr. 3 die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung unter den dort genannten Voraussetzungen bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste als weiterer Züchter beantragen. § 42 Abs. 3 und 6, §§ 43, 44 Abs. 1 bis 3 und § 45 gelten entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.