§ 23 SaatG — Verbot der Irreführung
(1) Saatgut oder Vermehrungsmaterial darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit und Behandlung, führen kann.
(2) Erntegut, das nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht als Saatgut oder Vermehrungsmaterial in den Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut oder Vermehrungsmaterial verwendbar erscheinen lässt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.