Eingangsformel SaatEinfMeldV

Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.