§ 3 SaatEinfMeldV — Amtliche Bescheinigung
Bei Saatgut, das sich nicht im freien Verkehr innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befindet, kann die Bundesanstalt den Bestätigungsvermerk von der Beibringung einer von der zuständigen Stelle im Erzeugerland ausgestellten amtlichen Bescheinigung über die Erfüllung der nach den Vorschriften über die Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderungen abhängig machen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.