§ 3 RWBestV 2009 — Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2010
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2010 0,9825.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2010 0,9870.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.