§ 9 AMV
Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse oder ihre Stellvertreter erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, für jeden Sitzungstag eine Entschädigung für Zeitaufwand, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen; die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Eine anderweitige Entschädigung für Zeitaufwand wird ihnen unbeschadet des § 10 nicht gewährt. § 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.