§ 6 AMV

Die von den Trägerorganisationen bestellten Mitglieder der Ausschüsse oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitaufwand nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Trägerorganisation geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Trägerorganisation.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.