§ 49 RVG — Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:

Gegenstands-

wert

bis … EuroGebühr

… EuroGegenstands-

wert

bis … EuroGebühr

… Euro

 5 000319,0025 000449,00

 6 000330,0030 000488,00

 7 000341,0035 000527,00

 8 000352,0040 000566,00

 9 000363,0045 000605,00

10 000374,0050 000644,00

13 000389,0065 000692,00

16 000404,0080 000739,00

19 000419,00 über

80 000

22 000434,00786,00

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.