§ 49 RVG — Wertgebühren aus der Staatskasse
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:
Gegenstands-
wert
bis … EuroGebühr
… EuroGegenstands-
wert
bis … EuroGebühr
… Euro
5 000319,0025 000449,00
6 000330,0030 000488,00
7 000341,0035 000527,00
8 000352,0040 000566,00
9 000363,0045 000605,00
10 000374,0050 000644,00
13 000389,0065 000692,00
16 000404,0080 000739,00
19 000419,00 über
80 000
22 000434,00786,00
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.