§ 13 RVG — Wertgebühren
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstands-
wert
bis … Eurofür jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euroum
… Euro
2 000 500 41,50
10 000 1 000 59,50
25 000 3 000 55,00
50 000 5 000 86,00
200 00015 000 99,50
500 00030 000140,00
über
500 000
50 000
175,00Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.