Schlußformel RVermVG§6DV
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Der Bundesminister der Finanzen
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.