§ 10 RVermVG§6DV
Für die Rechnungsprüfung und die Prüfung im Sinne des § 88 Abs. 2 und 3 der Reichshaushaltsordnung ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde derjenigen Gebietskörperschaft zuständig, der nach § 6 des Gesetzes und nach dieser Verordnung die Verwaltung zusteht. In den Fällen des § 1 Abs. 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung prüfen der Bundesrechnungshof und der zuständige Landesrechnungshof gemeinsam.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.