Eingangsformel RVerkAbkTURAV

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über das deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 3. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 6) verordnet die Reichsregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.