Eingangsformel RVerkAbkTURAV
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über das deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 3. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 6) verordnet die Reichsregierung:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.