Art 8 RVerkAbkTURAV

Die für die Erhebung von Auslagen geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften finden auf die gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens von der ersuchten türkischen Behörde mitgeteilten Auslagen entsprechende Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.