Schlußformel RTrAbwG§11Abs3DV
Der Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.