Eingangsformel RTrAbwG§11Abs3DV

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1065) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.