Eingangsformel RTrAbwG§11Abs3DV
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1065) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.