§ 6 RsprEinhG — Abstimmung
Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.