§ 1 RsprEinhG — Bildung des Gemeinsamen Senats
(1) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes wird ein Gemeinsamer Senat dieser obersten Gerichtshöfe gebildet.
(2) Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.