§ 6 RSiedlGErgG 1935

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Fälle, in denen ein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt ist oder ausgeübt wird.

(2) Eine Verwendung für Siedlungszwecke im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes liegt auch dann vor, wenn ein Siedlungsunternehmen Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur verwendet oder einen von ihm erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb im ganzen einem Siedlungsbewerber überträgt.

(3)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.