§ 5 RSiedlGErgG 1935
Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in denen ein Grundstück oder Grundstücksteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz erworben oder aufgeteilt ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.