§ 9 RSG — Beirat

Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:

1.

die Interessen des Bundes und der Länder,

2.

die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie

3.

die Interessen der Verbraucher.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.