§ 21 RSG — Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen

Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.